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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: IX ZB 143/07
Anwaltszwang bei der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel; Pflicht des Gerichts im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zur Prüfung der Bestandskraft der dem Vollstreckungsantrag zugrunde gelegten ausländischen Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29128
Aktenzeichen: IX ZB 143/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hanau - 24.04.2007 - AZ: 7 O 477/07

OLG Frankfurt am Main - 12.07.2007 - AZ: 26 W 68/07

BGH, 10.12.2009 - IX ZB 143/07

Redaktioneller Leitsatz:

Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung eines Arrestbeschlusses, den ein Gericht in Lucca/Italien am 16. April 2007 ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner erlassen hat. Mit Beschluss vom 24. April 2007 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diesen Beschluss für vollstreckbar erklärt. Auf Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht ihn aufgehoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde möchten die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

2

Gründe, die zur Nichtigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts führen, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 AVAG, § 78 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde besteht mithin nicht. Die Antragstellerinnen konnten sich durch einen beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen ausländischen Rechtsanwalt wirksam vertreten lassen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht anberaumt worden.

III.

3

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1.

Es ist schon zweifelhaft, ob auf das Verfahren die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) Anwendung findet. Es dürfte sich um eine erbrechtliche Auseinandersetzung handeln (vgl. Art. 1 Abs. 2a EuGVVO).

5

2.

Unterstellt man die Anwendbarkeit der Verordnung, so sind jedenfalls die beiden von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachteten Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Anlass, sich mit ihnen noch einmal auseinander zu setzen, gibt die vorliegende Sache nicht.

6

a)

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Soweit dies für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist, wurde der Arrestbeschluss von dem Gericht in Lucca nach Anhörung der Antragsgegner aufgehoben. Eine Vollstreckbarerklärung der Entscheidung kommt - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerinnen gegen die Aufhebung des Beschlusses in Italien Rechtsmittel eingelegt haben - damit mangels Vorliegens eines für die Vollstreckbarerklärung geeigneten Titels nicht mehr in Betracht.

7

b)

Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, ZIP 2007, 396, 397 Rn. 13 f m.w.H.; EuGHE 1980, 1553, Rn. 10).

8

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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