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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 2 StR 528/09
Beschwer eines Angeklagten durch die Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund einer formelhaften Abarbeitung von Kriterien zum Vorliegen eines hochgradigen Affekts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29652
Aktenzeichen: 2 StR 528/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg - 09.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 09.12.2009 - 2 StR 528/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die nur formelhafte Abarbeitung von Kriterien zum Vorliegen eines hochgradigen Affekts und die darauf gestützte, nicht bedenkenfreie Anwendung des § 21 StGB den Angeklagten nicht beschwert.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl

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