Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2009, Az.: 5 StR 418/09
Voraussetzungen eines Härteausgleichs im Blick auf bereits vollstreckte Strafen von Nachverurteilungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29720
Aktenzeichen: 5 StR 418/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 07.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 08.12.2009 - 5 StR 418/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestrafung durch Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 5 StR 433/09 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.