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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2009, Az.: 4 StR 528/09
Revision bzgl. einer Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27685
Aktenzeichen: 4 StR 528/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 29.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.12.2009 - 4 StR 528/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

    Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 30. November 2009 hat dem Senat vorgelegen.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

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