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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 70/09
Kostentragungspflicht in einem Verfahren gegen den Widerruf einer Anwaltszulassung bei Nachweis des Wegfalls des Widerrufsgrundes und erneuter Zulassung in einem anderen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30533
Aktenzeichen: AnwZ (B) 70/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen - 08.06.2009 - AZ: AGH 3/09 (I)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 70/09

Redaktioneller Leitsatz:

Weist ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt erst während des Beschwerdeverfahrens im parallel laufenden, erneuten Zulassungsverfahren nach, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, und kommt es danach zur Erledigung der Hauptsache, rechtfertigt dies eine Kostenentscheidung zu Lasten des Rechtsanwalts.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Lohmann,
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 7. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Februar 2009 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist - als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Sie wurde mit Urkunde vom 27. August 2009 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen zu entscheiden.

3

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat. Auch wenn die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit begründet gewesen sein sollte und auch in der Sache unter dem Gesichtspunkt Erfolg gehabt hätte, dass der Widerrufsbescheid im Beschwerdeverfahren wegen nachträglich eingetretener Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin aufzuheben gewesen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen. Denn die Antragstellerin hat erst während des Beschwerdeverfahrens im parallel laufenden, erneuten Zulassungsverfahren nachgewiesen, dass ihre Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Dies rechtfertigt die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin dem Wegfall des Widerrufsgrunds im Beschwerdeverfahren durch die Wiederzulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in der Sache umgehend Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

4

Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2009 - davon ab, der Antragstellerin auch eine Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Tolksdorf
Frellesen
Lohmann
Frey
Hauger

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