Beschl. v. 03.12.2009, Az.: 2 StR 435/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 27.05.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 03.12.2009 - 2 StR 435/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beruht auf der fehlerhaften Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier weder der Schuldspruch noch der Rechtsfolgenausspruch.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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