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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2009, Az.: 2 StR 496/09
Zulässigkeit der Revision bei Nichtabgabe einer hinreichenden Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27565
Aktenzeichen: 2 StR 496/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 344 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 196

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 27.11.2009 - 2 StR 496/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. November 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 30. Juni 2009 enthält lediglich die Revisionseinlegung. Die Revisionsbegründungsschrift vom 30. August 2009 enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. auch BGH NStZ 1991, 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05 und vom 31. August 2005 - 2 StR 359/05).

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak Schmitt

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