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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 1 StR 565/09
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26625
Aktenzeichen: 1 StR 565/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heidelberg - 13.07.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 24.11.2009 - 1 StR 565/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass der vom Landgericht gewährte Härteausgleich den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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