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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2009, Az.: IX ZB 99/08
Ablehnung einer Rechtsbeschwerde wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26857
Aktenzeichen: IX ZB 99/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 31.01.2007 - AZ: 4 O 1892/06

OLG Jena - 19.03.2008 - AZ: 9 W 113/07

BGH, 19.11.2009 - IX ZB 99/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die aufgezeigten Grundsatzfragen nicht stellen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 261.169,13 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1.

2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Grundsatzfragen stellten sich nur, wenn der Antragstellerin der Beweis gelungen wäre, der Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hat, sei das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, 2 dass sie sich habe verteidigen können (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO). Das Beschwerdegericht hat sich - nach Beweisaufnahme - hiervon nicht überzeugen können. Dies fällt grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich.

2.

3

Die von der Antragstellerin noch benannte Zeugin V. brauchte von Verfassungs wegen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vernommen zu werden. Für den Inhalt des am 17. Februar 2004 gegen Empfangsbekenntnis mit Rückschein ausgehändigten Schriftstücks ist sie von der Antragstellerin nicht benannt worden. Das Empfangsbekenntnis selbst lässt keinen Rückschluss auf die zugestellten Urkunden zu.

3.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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