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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2009, Az.: IV ZR 72/07
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25904
Aktenzeichen: IV ZR 72/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 06.09.2006 - AZ: 2 O 353/02

OLG Schleswig - 01.03.2007 - AZ: 16 U 95/06

BGH, 18.11.2009 - IV ZR 72/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 72.213,25 EUR

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

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