Beschl. v. 11.11.2009, Az.: 2 StR 349/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 04.03.2009
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 11.11.2009 - 2 StR 349/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Strafkammer hat es unterlassen, darüber zu entscheiden, ob mit der gegen die Angeklagte H. mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verhängten Geldstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Krehl
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