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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2009, Az.: IX ZA 24/09
Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Möglichkeit der Lösung von einem ungünstigen Kaufvertrag gem. § 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27506
Aktenzeichen: IX ZA 24/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 26.11.2008 - AZ: 23 O 318/06

OLG Naumburg - 22.04.2009 - AZ: 5 U 3/09

BGH - 17.09.2009 - AZ: IX ZA 24/09

BGH, 10.11.2009 - IX ZA 24/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 10. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet.

2

Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lösung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Kläger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Vertrag festhalten, bestand für die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nachfrage beim Kläger weiter aufzuklären.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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