Beschl. v. 10.11.2009, Az.: 5 StR 274/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 13.02.2009
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 10.11.2009 - 5 StR 274/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.