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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.2009, Az.: IV ZR 84/08
Rechtmäßigkeit eines Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem; Zulässigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Versicherte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26479
Aktenzeichen: IV ZR 84/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 23.02.2007 - AZ: 6 O 136/06

OLG Karlsruhe - 04.03.2008 - AZ: 12 U 71/07

Rechtsgrundlagen:

§ 39 VBLS

§ 78 Abs. 2 S. 1 VBLS

§ 79 Abs. 2 VBLS

Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 9 Abs. 3 GG

Art. 20 Abs. 3 GG

BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22. November 2002, mit der das bestehende Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 auf das Betriebsrentensystem umgestellt worden ist, ist zulässig. Auch die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 8.549 EUR (Hilfsantrag Nr. 8 auf Zahlung, nicht nur Feststellung)

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende -endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.

3

Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neuen Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine höhere Betriebsrente. Er ist am 17. Januar 1941 geboren und erst seit 1. Januar 1992 bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte hat ihm eine Startgutschrift für rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 190,20 EUR erteilt und zahlt seit 1. Februar 2006 eine auf dieser Grundlage errechnete Betriebsrente in Höhe von anfangs 257,04 EUR. Außerdem erhält der Kläger eine gesetzliche Rente von 1.621,82 EUR. Aus einer Fiktivberechnung der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger auf der Grundlage der alten Satzung zum 1. Februar 2006 auch nur eine Zusatzrente in Höhe von circa 260 EUR zugestanden hätte.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm eine höhere monatliche Rente zahlen. Die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte verletze seinen, unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Darüber hinaus hält er sich für diskriminiert wegen seines Alters, weil die Beklagte gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. einen Nettoversorgungssatz für jedes Jahr von nur 1,957% statt wie sonst 2,294% im Hinblick darauf angesetzt hat, dass der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hatte und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemonate, kürzer war als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Ferner beanstandet der Kläger, dass bei der Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des alten Satzungsrechts zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen worden sind. Des Weiteren hält er die jährliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gemäß § 39 VBLS nicht für ausreichend und fordert, die Dynamisierung auf der Grundlage des § 56 VBLS a.F. weiterzuführen, also entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes.

5

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht hält sowohl den Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als auch die hier zur Anwendung gelangte Übergangsregelung für rentennahe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS) für rechtmäßig. Zwar werde in die erdiente Aussicht der Versicherten auf künftige Rentenzuwächse eingegriffen. Diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Umstände auf den der neuen Satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien von der Einschätzungsprärogative und dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG) und verstießen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Höhe der dem Kläger gezahlten Zusatzrente führe hier nicht zu einer besonderen Härte im Einzelfall, die einer Korrektur gemäß § 242 BGB bedürfte. Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die - wie der Kläger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sei nicht unangemessen gegenüber Versicherten, die bereits in früherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten sind, und verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen europäisches Recht. Der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Nettoarbeitseinkommens stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II). Jedenfalls derzeit verstoße auch die Beschränkung der Rentendynamisierung auf 1% pro Jahr (§ 39 VBLS) nicht gegen höherrangiges Recht.

8

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

9

1.

Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften eine fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des

63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (aaO Tz. 39 ff.). Hinzunehmen ist ferner, dass gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften der 31. Dezember 2001 als Stichtag maßgebend ist und es deshalb für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf die letzten Jahre vor diesem Stichtag und nicht - wie nach § 43 VBLS a.F. - auf die entsprechenden Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls ankommt (aaO Tz. 46 ff.). Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (aaO Tz. 54 ff.). Im Übrigen wird auf genannte Entscheidung verwiesen.

10

2.

Die Revision greift die in den Vorinstanzen geltend gemachten Bedenken des Klägers gegen den bei Ermittlung der Startgutschrift gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von der Beklagten zugrunde gelegten geringeren Nettoversorgungssatz für Versicherte, die - wie der Kläger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nicht wieder auf. Der Senat hat diese Bedenken im Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Die Leistungspflicht der Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschränkt werden, dass bei Versicherten, die - wie der Kläger - nicht die volle Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles einer beitragspflichtigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachgegangen sind, der Beklagten nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit Beiträge für ein durch das Alter der Versicherten erhöhtes Risiko zufließen; die nach dem sonst üblichen Nettoversorgungssatz berechnete Rente würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen. Diese versicherungsmathematisch erheblichen Gesichtspunkte rechtfertigen die angegriffene Regelung auch vor den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des europäischen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 EG/119 EGV; allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.).

11

3.

Auch den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 41 Abs. 2c VBLS a.F. beanstandet die Revision nicht mehr. Wie der Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II) ausgeführt hat, wird mit Hilfe solcher Rechengrößen im Ergebnis der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten gewahrt. Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner nicht unverhältnismäßig belastet.

12

4.

Hinsichtlich der gemäß § 39 VBLS auf 1% pro Jahr beschränkten Rentenanpassung hat der Senat im Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestimmt, wonach die Änderung des Anpassungsmaßstabs gegenüber der früheren Anknüpfung an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten im Alter nicht beeinträchtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums auf eine eventuelle Änderung der Verhältnisse angemessen zu reagieren.

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

Von Rechts wegen

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