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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2009, Az.: IX ZB 239/08
Erklärung eines Rechtsmittels einer Hauptsache für erledigt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25924
Aktenzeichen: IX ZB 239/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Offenbach - 10.09.2007 - AZ: 8 IN 128/07

LG Darmstadt - 23.09.2008 - AZ: 23 T 224/07 + 23 T 137/08

BGH, 03.11.2009 - IX ZB 239/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

2

Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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