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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2009, Az.: III ZA 18/09
Anfechtung eines den die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts im Wege der Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24430
Aktenzeichen: III ZA 18/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg - 25.08.2009 - AZ: 5 U 1701/08

Rechtsgrundlage:

§ 567 Abs. 1 ZPO

BGH, 29.10.2009 - III ZA 18/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. August 2009 - 5 U 1701/08 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlick
Herrmann

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