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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2009, Az.: BLw 6/09
Hofeigenschaft nach der Höfeordnung; Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25996
Aktenzeichen: BLw 6/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bersenbrück - 30.12.2008 - AZ: 8 Lw 15/08

OLG Oldenburg - 30.04.2009 - AZ: 10 W 17/09

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 1 LwVG

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG

BGH, 29.10.2009 - BLw 6/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 29. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 130.000 EUR.

Gründe

I.

1

Der am 9. August 2007 verstorbene Bruder der Beteiligten war Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Darauf betrieb er Landwirtschaft mit Rindvieh- und Schweinehaltung, die er aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 1969 aufgab. Den Tierbestand, den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und das landwirtschaftliche Inventar verkaufte er. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind bis auf die Hofstelle mit anliegenden Flächen von ca. 0,7 ha bis zum 30. September 2017 verpachtet. Drei Wohnungen auf der Hofstelle sind vermietet.

2

Die Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz am 9. August 2007 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Die Beteiligte zu 2 hat die Feststellung der Hofeigenschaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen; dem Antrag der Beteiligten zu 1 hat es stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben.

3

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

5

1.

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

6

2.

So ist es hier. Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 (RdL 2004, 153), 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243) und 27. April 2006 (RdL 2007, 97) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 1999 (RdL 2000, 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei. Sie benennt aber keinen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz, von denen das Beschwerdegericht abgewichen ist, sondern erschöpft sich in der Auseinandersetzung mit der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der Umstände. Dies zeigt, dass die Beteiligte zu 2 in Wahrheit lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Rspr., siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19 Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO.

Krüger
Lemke
Czub

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