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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2009, Az.: 1 StR 498/09
Verwerfung der Revision und Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24922
Aktenzeichen: 1 StR 498/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 06.05.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 29.10.2009 - 1 StR 498/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von drei Jahren und vier Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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