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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2009, Az.: 1 StR 431/09
Revision i.R.d. Angemessenheit eines Strafausspruchs aufgrund einer Schadensberechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28566
Aktenzeichen: 1 StR 431/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 349 Abs. 2 StPO

§ 18 Abs. 4 VTV

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 29.10.2009 - 1 StR 431/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

1.

Die Rüge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die Steuerhinterziehung, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bewirkten Abgabenverkürzungen und Schadenssummen einen Rechnungsbetrag in Höhe von 66.000,-- Euro als Abzugsposten in Ansatz zu bringen, ist nicht begründet.

3

Nach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. über diesen Betrag tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen zu Grunde. Bei dieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine sog. Abdeckrechnung, mit der der R. GmbH die Zahlung von Schwarzlöhnen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ermöglicht wurde. Daher musste - wie das Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme unberücksichtigt bleiben. Dem hat das Landgericht auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Summe sämtlicher Rechnungen, die von der C. GmbH für die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den Abdeckrechnungen der C. GmbH ermittelten Lohnsumme der R. GmbH. Der Umstand, dass bei der Berechnung der zum Nachteil der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vorenthaltenen Beiträge der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Firma I. nochmals - und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten Lohnsumme abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.

4

2.

Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf § 18 Abs. 4 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht. Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuldumfangs auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche erweisen sich auch als angemessen.

5

3.

Soweit es die Strafkammer entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen hat, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten Ca. in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen, konnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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