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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2009, Az.: 2 StR 412/09
Verwerfung einer Revision mangels Erfüllung von Formerfordernissen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25995
Aktenzeichen: 2 StR 412/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 09.04.2009

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 28.10.2009 - 2 StR 412/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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