Beschl. v. 28.10.2009, Az.: 2 StR 372/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Erfurt - 18.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Raub u. a.
BGH, 28.10.2009 - 2 StR 372/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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