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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: 1 StR 480/09
Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25065
Aktenzeichen: 1 StR 480/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

BGH, 27.10.2009 - 1 StR 480/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das Verfahren nach Revisionseinlegung auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bearbeitungs- und Übersendungszeit eine mehrmonatige rechtsstaatswidrige Verzögerung erfahren hat.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander

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