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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2009, Az.: NotZ 17/09
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Ausnahmefall des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25784
Aktenzeichen: NotZ 17/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 30.06.2009 - AZ: Not 5/09

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 FGG

Verfahrensgegenstand:

Bestellung zum Notar
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BGH, 26.10.2009 - NotZ 17/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. Oktober 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick,
die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie
den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 30. Juni 2009 - Not 5/09 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

2

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 80/07 und NotZ 88/07 - bei [...] abrufbar). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das O-berlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden.

3

Soweit der Antragsteller - im Anschluss an das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 27. August 2009, in dem dieser auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat - darzutun versucht hat, dass die vorliegende Fallgestaltung entscheidend anders gelagert ist als diejenige, über die der Senat in den genannten Beschlüssen vom 23. Juli 2007 zu befinden hatte, stellen seine Ausführungen letztlich nur den Versuch dar nachzuweisen, dass das Oberlandesgericht in der Sache falsch entschieden hat. Das ist ihm verwehrt.

Schlick
Wendt
Herrmann
Eule
Brose-Preuß

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