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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2009, Az.: 2 StR 398/09
Verwerfung einer Revision wegen Ausschluss der besseren Verteidigungsmöglichkeiten durch rechtzeitige Mitteilung der Verabreichung einer bewusstseinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche Bewusstlosigkeit des Opfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25845
Aktenzeichen: 2 StR 398/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 07.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 177 Abs. 3 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.

BGH, 23.10.2009 - 2 StR 398/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 23. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte L. der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig ist.

§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusstseinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, anders als geschehen hätten verteidigen können.

Einer Aufhebung der Strafaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann schon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
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