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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: IV ZR 84/09
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels eines Revisionszulassungsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23985
Aktenzeichen: IV ZR 84/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 05.05.2008 - AZ: 2/12 O 18/08

OLG Frankfurt am Main - 06.03.2009 - AZ: 10 U 162/08

BGH, 21.10.2009 - IV ZR 84/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000 EUR

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

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