Beschl. v. 21.10.2009, Az.: IV ZB 35/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Potsdam - 25.02.2009 - AZ: 36 C 260/08
LG Potsdam - 20.07.2009 - AZ: 3 S 20/09
BGH, 21.10.2009 - IV ZB 35/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2009 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unzulässig verworfen; sie ist weder fristgerecht beim Bundesgerichtshof noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 575, 78 ZPO).
Beschwerdewert: 300,- EUR
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
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