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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: IV ZB 35/09
Abweisung einer Rechtsbeschwerde wegen Fristablaufs und fehlender Zulassung des einlegenden Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23827
Aktenzeichen: IV ZB 35/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Potsdam - 25.02.2009 - AZ: 36 C 260/08

LG Potsdam - 20.07.2009 - AZ: 3 S 20/09

Rechtsgrundlagen:

§ 78 ZPO

§ 575 ZPO

BGH, 21.10.2009 - IV ZB 35/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2009 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unzulässig verworfen; sie ist weder fristgerecht beim Bundesgerichtshof noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 575, 78 ZPO).

Beschwerdewert: 300,- EUR

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt

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