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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: 2 ARs 449/09; 2 AR 278/09
Voraussetzungen einer Verbindung von Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25930
Aktenzeichen: 2 ARs 449/09; 2 AR 278/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Tuttlingen - AZ: 1 Ls 14 Js 19221/08

AG Berlin-Tiergarten - AZ: 283-37/08

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 51

BGH, 21.10.2009 - 2 ARs 449/09; 2 AR 278/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden.

  2. 2.

    Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften vorausgehen, d.h. die Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 2009
gemäß § 13 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeschuldigten, das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Tuttlingen zum Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 anhängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten anhängigen Verfahren 283-37/08 (6 OP Js 585/08 StA Berlin) zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat gegen den Angeschuldigten beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tuttlingen Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Berlin beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten. Der Angeschuldigte trägt vor, beide Verfahren befänden sich noch im Zwischenverfahren. Die beteiligten Gerichte seien - "soweit bisher ersichtlich" - abgabewillig (Amtsgericht Tuttlingen) bzw. übernahmewillig und verbindungsbereit (Amtsgericht Tiergarten). Auch die Staatsanwaltschaft Rottweil sei bereit, an einer solchen Verfahrensweise mitzuwirken. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe sich indes zu einer Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht Tiergarten bisher nicht verhalten. Der Angeschuldigte beantragt gemäß § 13 Abs. 2 StPO, das beim Amtsgericht Tuttlingen anhängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht Tiergarten anhängigen Verfahren zu verbinden.

2

Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben die Staatsanwaltschaften Berlin und Rottweil bisher noch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensverbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - 2 ARs 386/04)."

4

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Krehl

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