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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24247
Aktenzeichen: 5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 15.10.2009 - 5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Revision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.

Basdorf
Brause
Schneider
Dölp
König

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