Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gefährliche Körperverletzung u. a.
BGH, 15.10.2009 - 5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Revision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.
Basdorf
Brause
Schneider
Dölp
König
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