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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 5 StR 344/09
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23601
Aktenzeichen: 5 StR 344/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 04.02.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 15.10.2009 - 5 StR 344/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.

Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König

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