Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 5 StR 344/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 04.02.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u. a.
BGH, 15.10.2009 - 5 StR 344/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
König
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