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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2009, Az.: AnwSt (B) 3/09
Ausschluss eines Rechtsanwaltes aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten und wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer; Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Beschwerdeverfahren wegen der fast zwei Jahre währenden Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26637
Aktenzeichen: AnwSt (B) 3/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 19.03.2007 - AZ: BayAGH II - 1/07

Fundstelle:

NJW-Spezial 2010, 58

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten

BGH, 14.10.2009 - AnwSt (B) 3/09

Redaktioneller Leitsatz:

Einer nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kann im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des § 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen werden.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
...
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 14. Oktober 2009
einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.

Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

Gründe

1

Wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung in drei Fällen, begangen im Juni 1999, im Juli 2000 und im April 2001 wurde der Rechtsanwalt vom Amtsgericht K. am 10. Dezember 2003 rechtskräftig zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen, 50 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Unter Einbeziehung der Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 24. November 2003 (Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätzen zu je 20 EUR wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede in fünf Fällen, Tatzeiten Dezember 2002 und Januar 2003) wurde eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 EUR verhängt. Vom Landgericht K. wurde der Rechtsanwalt am 22. Juni 2005 rechtskräftig wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt. Die Taten beging er von Januar bis Mai 2004. Wegen der in den abgeurteilten Taten zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten und wegen des Verstoßes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. vom 17. Mai 2001 hat das Anwaltsgericht den Rechtsanwalt durch Urteil vom 11. Oktober 2006 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Anwaltsgerichtshof hat auf die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 19. März 2007 den Rechtsfolgenausspruch geändert und einen Verweis und eine Geldbuße von 12.000 EUR verhängt. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

2

Der Rechtsanwalt hat am 19. April 2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 23. März 2009 der Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Anwaltsgerichtshofs und den Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2009 Bezug.

4

Zwar ist es im Beschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gekommen. Insbesondere in der fast zwei Jahre währenden Nichtförderung des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und Erlass des Nichtabhilfebeschlusses durch den Anwaltsgerichtshof zwischen April 2007 und März 2009 liegt eine unvertretbare Verfahrensverzögerung. Der Senat hat der nach Erlass des Berufungsurteils eingetretenen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen ausdrücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des § 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - AnwSt (B) 9/03).

Ganter
Frellesen
Roggenbruck
Stüer
Quaas

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