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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2009, Az.: VI ZB 57/09
Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25295
Aktenzeichen: VI ZB 57/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.11.2008 - AZ: 35 O 192/08

KG Berlin - 05.02.2009 - AZ: 20 W 68/08

BGH, 12.10.2009 - VI ZB 57/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.

3

Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

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