Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: IX ZR 151/06
Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von durch Grundstücksübertragung abgetretenen Eigentümergrundschulden bei der Prüfung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23569
Aktenzeichen: IX ZR 151/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 28.09.2005 - AZ: 5 O 302/02

OLG Oldenburg - 18.07.2006 - AZ: 2 U 113/05

BGH, 08.10.2009 - IX ZR 151/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 zugelassen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.646,38 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149 unter II. 2. c), nach welcher bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksübertragung abgetretene Eigentümergrundschulden außer Betracht bleiben, bezieht sich nur auf Abtretungen an den Grundstückserwerber. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Regel mit dem Berufungsgericht auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen die Rechte - wie hier - an dritte Personen abgetreten worden sind.

2

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Prüfung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19).

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.