Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2009, Az.: XII ZR 173/07
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie nicht erforderlicher Entscheidung des Revisionsgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23660
Aktenzeichen: XII ZR 173/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 10.11.2006 - AZ: 3 O 244/06

OLG Jena - 04.12.2007 - AZ: 5 U 988/06

BGH, 07.10.2009 - XII ZR 173/07

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2009
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke sowie
die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht gerügten Fehler in der Begründung des Berufungsurteils (das Verwechseln von Richtigkeit und Echtheit im Rahmen von § 440 Abs. 2 ZPO sowie die Verkennung des Begriffs des Gegenbeweises) haben keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).

Wert: bis 45.000 EUR

Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Schilling

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.