Beschl. v. 06.10.2009, Az.: 1 StR 494/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 20.04.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 06.10.2009 - 1 StR 494/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 2009 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass
- 1.
der Angeklagte M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung,
- 2.
der Angeklagte D. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung und
- 3.
der Angeklagte S. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie der Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger
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