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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2009, Az.: 4 StR 333/09
Einstellung eines Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit eines angefochtenen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23407
Aktenzeichen: 4 StR 333/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 08.05.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 01.10.2009 - 4 StR 333/09

Redaktioneller Leitsatz:

Stirbt der Angeklagte nach Revisionseinlegung, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Oktober 2009
gemäß § 206 a Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber, verstarb der Angeklagte.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew. m.w.N.).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4 StR 234/06).

Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Mutzbauer

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