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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2009, Az.: EnVZ 11/09
Kostentragung in einem Beschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24306
Aktenzeichen: EnVZ 11/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 08.01.2009 - AZ: Kart 45/07

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 29.09.2009 - EnVZ 11/09

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.796 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher

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