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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: IX ZR 137/07
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Zugrundelegung eines unrichtigen Obersatzes über die Anwendbarkeit einer Bargeschäftsausnahme bei inkongruenter Deckung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23485
Aktenzeichen: IX ZR 137/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 02.05.2006 - AZ: 10 O 444/04

OLG Rostock - 09.07.2007 - AZ: 3 U 94/06

BGH, 24.09.2009 - IX ZR 137/07

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Divergenz ist von vornherein erfolglos, wenn der angegriffenen Entscheidung der behauptete Obersatz gar nicht zugrunde liegt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.480 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen -Obersatz zugrunde gelegt, die Bargeschäftsausnahme sei auch bei inkongruenter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung ausgegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer Bedeutung noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

4

Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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