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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: 3 StR 319/09
Zulässigkeit des Antrags eines Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23020
Aktenzeichen: 3 StR 319/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 26.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorenthalten von Arbeitsentgelt u. a.

BGH, 24.09.2009 - 3 StR 319/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag -
am 24. September 2009
gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009 wird auf seine Kosten verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

1

1.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unzulässig.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Antrag ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung in Form einer wirksamen Revisionsbegründungsschrift nachgeholt wurde... ."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2009 unbegründet.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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