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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: 2 ARs 420/09; 2 AR 252/09
Bindungswirkung des Abgabebeschlusses eines Amtsgerichts nach § 462a Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22637
Aktenzeichen: 2 ARs 420/09; 2 AR 252/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dinslaken - 07.05.2007

AG Dinslaken - 14.02.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
Az.: 3 Ds 155 Js 637/06 (681/06) Amtsgericht Dinslaken

BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 420/09; 2 AR 252/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 7. Mai 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 14. Februar 2009 ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe

1

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dinslaken an das Amtsgericht Köln ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Abgabe keineswegs willkürlich, sondern offensichtlich zweckmäßig war.

Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
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