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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
Übertragung einer Sache an ein anderes Amtsgericht wegen fehlender Reisefähigkeit des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22874
Aktenzeichen: 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dillingen - AZ: 3 Ls 306 Js 115869/06

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 405/09; 2 AR 232/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen.

Gründe

1

Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sachzusammenhangs untunlich.

Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Cierniak

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