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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2009, Az.: 1 StR 438/09
Begründetheit einer Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22239
Aktenzeichen: 1 StR 438/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 15.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 18.09.2009 - 1 StR 438/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben ist. Jedenfalls schließt der Senat aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 unter 1c ausgeführt hat, aus, dass das Urteil auf einem möglichen Verfahrensverstoß beruhen könnte.

Nack
Elf
Graf
Jäger
Sander

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