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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: III ZB 62/09
Zulässigkeit der Unterzeichnung eines Senatsbeschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21838
Aktenzeichen: III ZB 62/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ravensburg - 22.12.2008 - AZ: 10 C 1035/08

LG Ravensburg - 09.03.2009 - AZ: 6 T 7/09

BGH - 27.08.2009 - AZ: III ZB 62/09

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 2 Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs

BGH, 17.09.2009 - III ZB 62/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.

2

Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Schlick
Herrmann

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