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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 3 StR 333/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22250
Aktenzeichen: 3 StR 333/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 28.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 08.09.2009 - 3 StR 333/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgte rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgründen (UA S. 3: Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. März 2006 vollständig vollstreckt war.

Sost-Scheible
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

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