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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2009, Az.: III ZB 62/09
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20930
Aktenzeichen: III ZB 62/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ravensburg - 22.12.2008 - AZ: 10 C 1035/08

LG Ravensburg - 09.03.2009 - AZ: 6 T 7/09

nachgehend:

BGH - 17.09.2009 - AZ: III ZB 62/09

BGH, 27.08.2009 - III ZB 62/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. August 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. März 2009 - 6 T 7/09 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Schlick
Herrmann

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