Beschl. v. 26.08.2009, Az.: 2 ARs 240/09; 2 AR 175/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bochum - 29.11.2007 - AZ: 21 Qs 161/07
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl
BGH, 26.08.2009 - 2 ARs 240/09; 2 AR 175/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Eingabe des Verurteilten vom 10. Mai 2009 gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. November 2007 - 21 Qs 161/07 - wird zuständigkeitshalber dorthin abgegeben.
Gründe
Bei dem "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Verurteilten vom 10. Mai 2009 handelt es sich offenbar, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, um eine weitere Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2007. Der Bundesgerichtshof ist für die Behandlung der Eingabe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig. Sie war daher zuständigkeitshalber an das Ausgangsgericht abzugeben.
Rissing van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt
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