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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2009, Az.: 5 StR 302/09
Gebildete Gesamtstrafe als Bezugspunkt für die Erklärung eines bezifferten Teils einer Strafe als vollstreckt zur Entschädigung einer rechstwidrigen Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21277
Aktenzeichen: 5 StR 302/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 31.03.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug u. a.

BGH, 19.08.2009 - 5 StR 302/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden, so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstrafen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147).

Brause
Raum
Schaal
Dölp
König

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