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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2009, Az.: IV ZR 117/07
Besondere Härte eines Abzugs von Versorgungspunkten der hochgerechneten fiktiven Versorgungsrente eines Arbeitnehmers aufgrund einer Beurlaubungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20774
Aktenzeichen: IV ZR 117/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 10.02.2006 - AZ: 6 O 243/04

OLG Karlsruhe - 03.05.2007 - AZ: 12 U 104/06

Rechtsgrundlagen:

§ 79 Abs. 2 S. 2 VBLS

§ 552a S. 1, 2 ZPO

BGH, 17.08.2009 - IV ZR 117/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 17. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
gemäß § 552a Satz 1 ZPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 7.268 EUR

Gründe

1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Juni 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 8. Juli 2009 auf den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt seiner Beurlaubung kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger aufgrund der Beurlaubungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben hat, führt der Abzug nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS nicht zu einer besonderen Härte. Dieser Abzug von der auf das 63. Lebensjahr hochgerechneten fiktiven Versorgungsrente berücksichtigt, dass die Startgutschrift auf den Umstellungsstichtag festzustellen ist.

Terno
Seiffert
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt

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