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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2009, Az.: IX ZA 26/09
Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen über die Freigabe von Kontoguthaben
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21408
Aktenzeichen: IX ZA 26/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Cloppenburg - 05.03.2009 - AZ: 9 IN 160/07

LG Oldenburg - 29.05.2009 - AZ: 6 T 441/09

BGH, 10.08.2009 - IX ZA 26/09

Redaktioneller Leitsatz:

Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entsprechend § 850k ZPO gibt es nach der Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 10. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche nach Anordnung durch die Insolvenzordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre und damit die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eröffnen würde (§§ 6, 7 InsO), ist nicht gegeben. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entsprechend § 850k ZPO sieht die Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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