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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2009, Az.: 5 StR 216/09
Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs eines wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung Verurteilten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20739
Aktenzeichen: 5 StR 216/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs

BGH, 05.08.2009 - 5 StR 216/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - 5 StR 216/09 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben näher bezeichneten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach § 356a StPO gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu.

Basdorf
Raum
Schaal
Dölp
König

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