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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: 4 StR 266/09
Abänderung eines Urteils in Form des Wegfalls einer Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung aufgrund einer Beschränkung der Strafverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21946
Aktenzeichen: 4 StR 266/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 12.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 154a Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 04.08.2009 - 4 StR 266/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfahrensbeschränkung in der Revision nach § 154a StPO muss nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 2009
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex II. 2 auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung beschränkt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Januar 2009 dahin geändert, dass im Tatkomplex II. 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Der Senat beschränkt im Tatkomplex II. 2 die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung.

3

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist - auch unter Berücksichtung des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerkärung vom 27. Juli 2009 - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen Körperverletzung auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit jedenfalls den Tatbestand einer versuchten Körperverletzung erfüllt hat.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer

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